Schlüsselzahl 197 – Die neue automatik Regelung
Seit dem 01.04.2021 gibt es die Möglichkeit für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B die hauptsächliche praktische Ausbildung sowie die Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis letztlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird.
Diese Beschränkung war bisher der Fall und wurde mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein dokumentiert.
Man durfte dann (auch im Ausland) nur Automatikfahrzeuge fahren.
Nun gibt es seit dem 01.04.2021 die Schlüsselzahl 197, die diese Beschränkung entfallen lässt.
Dafür ist es notwendig innerhalb der praktischen Fahrausbildung, die grundsätzlich auf einem Automatikfahrzeug beginnt und abläuft, eine (Teil-)Ausbildung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe zu absolvieren. Diese muss mindestens 10 x 45 Minuten dauern.
Danach erfolgt eine Testfahrt mit einem Fahrlehrer (keine Prüfung!) von mindestens 15 Minuten. Hier soll der Bewerber zeigen, dass er einen Schaltwagen sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst fahren kann.
Wenn dem so ist, wird dem Bewerber von der Fahrschule eine Bescheinigung darüber ausgestellt, die er der Führerscheinbehörde vorlegen muss. Die weitere Ausbildung erfolgt dann wieder auf einem Automatikfahrzeug.
Sobald die Ausbildung komplett abgeschlossen ist und die Prüfung auf einem Automatikfahrzeug bestanden wurde, wird der Führerschein mit der Schlüsselzahl 197 erstellt. Er ist uneingeschränkt auch im Ausland gültig!
Man darf also beide Fahrzeugvarianten fahren.
Bei der theoretischen Ausbildung ändert sich nichts.